Einladung zur Generalversammlung 2020
Gerne laden wir unsere Vereinsmitglieder zur 9. (11) ordentlichen Generalversammlung des
Radio Club Sursee HB9AW. Diese findet am
Dienstag, 3. März 2020, 19.30 Uhr im
Hotel Brauerei, Luzernerstrasse 7, 6210 Sursee
statt.
Die Traktandenliste, der Bericht des Präsidenten, die Jahresrechnung 2019 mit Billanz und Voranschlag 2020 sowie das Jahresprogramm 2020 wurden mit einer persönlichen Einladung verschickt.
Die Buchungsunterlagen können ab sofort beim Kassier eingesehen werden.
Wir freuen uns, dich an der GV begrüssen zu dürfen.
Geschlossene Gesellschaft, nur den Vereinsmitgliedern vorbehalten.
Erlaubnis zur Durchführung der Generalversammlung in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Der Vorstand bittet alle GV Teilnehmer sich strikte den untenstehenden Weisungen zu folgen!
Dienststelle Gesundheit und Sport
Meyerstrasse 20
Postfach 3439
6002 Luzern
Telefon +41 41 228 60 90
gesundheit@lu.ch
www.gesundheit.lu.ch
Per E-Mail
Karl Künzli
Obergeissburg 3
6130 Willisau
Luzern, 2. März 2020, Antrags-Nr. 384
Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung mit Auflagen
Um das Übertragungsrisiko des Coronavirus (COVID-19) in der Bevölkerung zu vermindern,
ordnet die Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) hiermit gestützt auf Art. 40 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz
EpG, SR 818.101), Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (SR 818.101.24) und § 4 Abs. 2 lit. f der kantonalen
Epidemienverordnung (KEpV; SRL Nr. 835) nach Vornahme einer Risikoabwägung folgende
Massnahme an:
Die Veranstaltung Generalversammlung, Dienstag, 3. März 2020, Sursee darf mit folgenden
Einschränkungen durchgeführt werden:
– Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in China inkl. Hongkong, Südkorea, Iran,
Norditalien und Singapur aufgehalten haben, dürfen nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
Gleiches gilt für Personen die Grippesymptome haben (z.B. Fieber, Husten).
– Beim Eingang sind alle Personen auf die obige Auflage aufmerksam zu machen
– Zu Beginn des Anlasses sind die Teilnehmenden mündlich nochmals auf die Auflagen
aufmerksam zu machen
– Auf Ihrer Homepage ist auf die Auflagen aufmerksam zu machen
Bei Nichtbefolgen dieser Anordnung wird diese zwangsweise mit Hilfe der Luzerner Polizei
durchgesetzt (§§ 212 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG], SRL Nr. 40). Ein
Verstoss gegen diese Anordnung ist strafbar (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG).
Freundliche Grüsse
Dr. med. Roger Harstall
Kantonsarzt
David Dürr
Dienststellenleiter
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Brief ist ein Entscheid (§ 110 Abs. 3 VRG). Dagegen kann innert 30 Tagen seit seiner Mitteilung beim Kantonsgericht, 4.
Abteilung, Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel unter Auflage eines Exemplars des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 131 Abs. 2 VRG).